Wissenswertes zu Long COVID im beruflichen Kontext

Wissenswertes für Arbeitgebende und Arbeitnehmende

Die Beschwerden nach einer Ansteckung mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 können sehr verschieden sein. Beschäftigte mit Long-COVID-Beschwerden sind häufig nicht mehr so leistungsfähig wie zuvor. Es kann zum Beispiel sein, dass Betroffene durch Müdigkeit und Erschöpfung weniger belastbar sind. Aber auch Konzentrationsstörungen, Gedächtnisprobleme, Atemnot, Kreislaufbeschwerden und Schmerzen können den Arbeitsalltag erschweren. Es ist daher wichtig, dass Arbeitgebende ihre Beschäftigten bei Bedarf so gut wie möglich unterstützen. So lassen sich auch Arbeitsausfälle so gering wie möglich halten. 

In einigen Fällen wird Long COVID als Berufskrankheit oder Arbeitsunfall anerkannt. Dann ist die gesetzliche Unfallversicherung zuständig. Wann eine Anerkennung möglich ist und welche Pflichten Arbeitgebende dann haben, wird auf dem Informationsportal für Arbeitgeber zur Sozialversicherung und der Informationsseite des Spitzenverbands der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung erklärt.  

Wenn Beschäftigte nach einer Ansteckung mit dem Coronavirus durch Langzeitfolgen eingeschränkt sind und an den Arbeitsplatz zurückkehren wollen, können Arbeitgebende sie auf verschiedene Weise unterstützen. Oft kommt es zuerst darauf an, die Beschwerden ernst zu nehmen. Arbeitgebende sollten sich bewusst machen, dass Long COVID sehr unterschiedlich verlaufen kann. Darum braucht es für jede Beschäftigte und jeden Beschäftigten individuelle Lösungen. Es ist daher sinnvoll, dass Arbeitgebende und Betroffene während der Krankheit Kontakt halten. Außerdem ist es hilfreich, die Beschäftigten über eventuelle betriebsärztliche Angebote, Möglichkeiten zur Wiedereingliederung oder Reha-Angebote zu informieren. Die Deutsche Rentenversicherung gibt in ihrem Faltblatt einen Überblick über Reha-Angebote speziell zur Wiedereingliederung ins Berufsleben. Außerdem hat die Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation e. V. (BAR) einen Leitfaden mit Hilfestellungen für Arbeitgeber zur Einführung eines Wiedereingliederungsmanagements erstellt. Während der Rehabilitation haben Beschäftigte auch einen Anspruch auf Entgeltfortzahlung beziehungsweise Entgeltersatzleistungen. Informationen dazu gibt es auch im Steckbrief des Informationsportals für Arbeitgeber zur Sozialversicherung.  

Arbeitgebende können verschiedene Schritte unternehmen, um ihre Beschäftigten beim Wiedereinstieg in die Arbeit zu unterstützen. Ein genauer Überblick hierzu findet sich im Leitfaden für Führungskräfte der Europäischen Agentur für Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz. Weitere hilfreiche Hinweise für Arbeitgebende gibt es im Informationsportal für Arbeitgeber zur Sozialversicherung.  

In einigen Fällen sind Arbeitgebende auch dafür zuständig, ein sogenanntes betriebliches Eingliederungsmanagement (BEM) durchzuführen. Wenn Beschäftigte zum Beispiel wegen Long COVID innerhalb von 12 Monaten länger als 6 Wochen ausfallen, kann ein BEM hilfreich sein. Ein BEM soll Beschäftigte beim beruflichen Wiedereinstieg unterstützen. Es soll außerdem dabei helfen, einer erneuten Arbeitsunfähigkeit vorzubeugen. Die Teilnahme für Beschäftigte ist freiwillig. Die gesetzliche Basis ist im Sozialgesetzbuch festgelegt (§ 167 Abs. 2 SGB IX).  

Arbeitgebende sollten dem BEM die nötige Aufmerksamkeit schenken und es als Chance betrachten. So können die Langzeitfolgen der COVID-19-Pandemie für sie möglichst geringgehalten werden. Betroffenen Beschäftigten ist zu empfehlen, das Angebot eines BEM-Gesprächs zu nutzen. Sie können sich von der Beschäftigtenvertretung, wie zum Beispiel dem Betriebsrat oder Personalrat, sowie dem Betriebsarzt beziehungsweise der Betriebsärztin unterstützen lassen. Das Gesetz sieht mittlerweile auch vor, dass Beschäftigte eine Person ihres Vertrauens zum Verfahren rund um das BEM heranziehen können. Bei schwerbehinderten Beschäftigten werden im Rahmen eines BEM auch die Schwerbehindertenvertretung und das Integrationsamt herangezogen.  

Zusammen mit der oder dem Beschäftigten werden Möglichkeiten besprochen, wie wieder eine Arbeit aufgenommen werden kann. Ein besonderes Augenmerk liegt darauf, mit welchen Leistungen oder Hilfen Arbeitgebende die Betroffenen beim Wiedereinstieg unterstützen können. Außerdem wird besprochen, wie einer erneuten Arbeitsunfähigkeit vorgebeugt werden kann. Auch nach der Arbeitsaufnahme sollten Arbeitgebende und Beschäftigte im Gespräch bleiben. Dabei kann zum Beispiel geklärt werden, ob weitere Anpassungen notwendig sind.  

Die Beschwerden bei Long COVID fallen höchst unterschiedlich aus. Deshalb müssen gemeinsam Lösungen gefunden werden, die sich nach den persönlichen Bedürfnissen der Betroffenen richten. Diese Lösungen können im Einzelfall sehr unterschiedlich aussehen. Hier folgen einige Beispiele, wie Arbeitgebende Betroffene unterstützen können:

 

  • Anpassung der Arbeitsaufgaben
  • Änderung des Arbeitsbereichs
  • Anpassung der Arbeitslast
  • Unterstützung durch andere/neue Teammitglieder
  • Anpassung der Arbeitszeiten
  • flexible Arbeitszeiten
  • veränderte Pausenzeiten
  • Anpassung der Schichtarbeit
  • Gestaltung des Arbeitsplatzes
  • Ermöglichung von Homeoffice
  • Bereitstellung von Hilfsmitteln
  • Anpassung des Arbeitsplatzes
  • stufenweise Wiedereingliederung
  • Erstellung eines Wiedereingliederungsplans
Hinweise, was Arbeitgebende für Arbeitnehmende mit Long COVID im Arbeitsalltag tun können

Letzte Aktualisierung: Juli 2024

Bislang gibt es noch keine einheitlichen Regelungen für den Umgang mit Long COVID in der Schule, der Ausbildung oder im Studium. 

In der Schule beziehungsweise Berufsschule sind die Regelungen je nach Bundesland unterschiedlich. Am besten ist es also, sich direkt vor Ort zu informieren. Vielleicht hat die Einrichtung sogar eigene Maßnahmen zum Umgang mit Long COVID. Betroffene und ihre Angehörigen sollten versuchen, so offen wie möglich mit ihren Beschwerden oder den Beschwerden ihres erkrankten Kindes umzugehen, um die richtige Unterstützung zu erhalten. 

Studierende können Informationen zum Umgang mit Long COVID auf der Website des Studierendenwerks finden. Dort erfahren Studierende und ihre Angehörigen, was zu tun ist, wenn man durch eine Krankheit nicht prüfungs- beziehungsweise studierfähig ist.  

Bei Long COVID kann es in einigen Fällen auch sinnvoll sein, frühzeitig einen Nachteilsausgleich zu beantragen. Dieser zielt darauf ab, Schülerinnen und Schüler, Studierende oder Auszubildende mit einer Behinderung oder chronischen Einschränkung durch passende Hilfsangebote zu unterstützen. Wie genau ein solcher Antrag zu stellen ist, kann direkt bei der jeweiligen Bildungsstätte erfragt werden. In den meisten Fällen müssen die gesundheitliche Beeinträchtigung und ihre Folgen durch Nachweise belegt werden, zum Beispiel durch ein ärztliches Attest. Studierende können sich über die Suchfunktion des Studierendenwerks auch direkt zu Beratungsangeboten für einen Nachteilsausgleich informieren.  

Auch für Kinder, die in Tageseinrichtungen betreut werden, Schülerinnen und Schüler sowie Studierende gilt: Wenn man sich in einer Betreuungseinrichtung oder in der Schule mit dem Coronavirus angesteckt hat, kann dies ein Versicherungsfall der gesetzlichen Unfallversicherung sein. Die Unfallkassen sind in diesen Fällen die richtigen Ansprechpartner. 

Letzte Aktualisierung: Juli 2024

Derzeit lässt sich nicht sagen, wie viele Erwerbstätige in Zukunft von Long COVID betroffen sein werden. Krankenkassen und Unfallversicherungsträger haben bereits ausgewertet, wie viele ihrer Versicherten durch Long COVID im Jahr 2020 an ihrem Arbeitsplatz ausgefallen sind. Jedoch vermuten Forschende, dass die Dunkelziffer der Betroffenen weitaus höher liegt. Daraus folgt, dass eine genaue Prognose über zukünftige Berufsausfälle durch Long COVID noch nicht möglich ist. Die Prognose hängt auch davon ab, wie sich das Coronavirus SARS-CoV-2 weiterentwickelt. Außerdem wird sie durch zukünftige Behandlungsmöglichkeiten von COVID-19 und Long COVID beeinflusst.  

Vor kurzem veröffentlichte die Techniker Krankenkasse Zahlen zu den bei ihr versicherten Erwerbstätigen: Von denen, die sich 2020 nachgewiesenermaßen mit dem Coronavirus angesteckt hatten, war 2022 noch knapp ein Prozent wegen Long COVID krankgeschrieben. Im Vorjahr 2021 erfasste die Techniker Krankenkasse 4.144 sogenannte „Post-COVID-19-Zustände“. Dabei fielen Betroffene meist lange aus: Der Durchschnitt lag bei 105 Tagen.  

Eine Auswertung des Wissenschaftlichen Instituts der AOK (WIdO) aus dem Jahr 2022 berichtete ähnliche Zahlen: Seit Beginn der Pandemie war mehr als jede 5. erwerbstätige versicherte Person schon einmal wegen einer COVID-19-Erkrankung ausgefallen. Knapp 4 Prozent der erkrankten Personen wurden schließlich aufgrund von Long COVID beziehungsweise Post COVID erwerbsunfähig. Das entspricht rund einem Prozent aller bei der AOK versicherten Erwerbstätigen. 

Durch Erkrankungen an COVID-19 sind laut dem Spitzenverband der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung die Anträge auf Berufskrankheiten stark angestiegen: Im Jahr 2019 gingen rund 80.000 Verdachtsanzeigen auf eine Berufskrankheit ein. Im Jahr 2022 gingen insgesamt 370.141 Anzeigen auf Verdacht einer Berufskrankheit ein; in 199.542 Fällen wurde eine Berufskrankheit anerkannt. Hauptursächlich für den Anstieg bei Anzeigen und Anerkennungen von Berufskrankheiten ist die Coronapandemie. Rund 180.000 Anerkennungen entfielen im Jahr 2022 auf COVID-19. 

Von den COVID-19-Erkrankungen, die in den Jahren 2020 bis 2022 als Berufskrankheit anerkannt wurden, wurde bei 2 Prozent „Long COVID beziehungsweise Post COVID“ erfasst.  

Es ist noch unklar, wie sich die Zahlen der von Long COVID betroffenen Erwerbstätigen in Zukunft entwickeln werden. Die Prognose ist von verschiedenen Faktoren abhängig: Dazu gehören die Erkenntnisse aus Langzeitstudien zum Verlauf von Long COVID und die weitere Verbreitung des Coronavirus in der Bevölkerung. Außerdem wird die Prognose dadurch beeinflusst, wie Long COVID zukünftig festgestellt wird und die Fälle erfasst werden.  

Letzte Aktualisierung: Juli 2024

Was ist eine Reha?

Eine Reha soll Funktionseinschränkungen infolge einer Erkrankung verbessern. 

Das kann auch bei Langzeitfolgen nach einer Ansteckung mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 sinnvoll sein. Meistens ist mit „Reha“ eine medizinische Rehabilitation gemeint. Eine medizinische Reha besteht aus verschiedenen Behandlungsangeboten, die den Gesundheitszustand bei oder nach einer Erkrankung verbessern sollen. Zu einer solchen Reha können zum Beispiel ärztliche Behandlungen, Krankengymnastik oder auch Psychotherapie gehören.

Ratsam ist eine medizinische Reha bei Long COVID besonders dann, wenn die Beschwerden zwar nicht im Krankenhaus behandelt werden müssen, sich aber trotz ambulanter Behandlung nicht weiter bessern. 

Welche Reha-Angebote gibt es bei Long COVID?

Bei Long COVID gibt es nicht die „eine“ Reha. Die Angebote richten sich nach den Beschwerden und können daher sehr unterschiedlich sein.

In einer medizinischen Reha können körperliche und geistige Beschwerden nach einer Ansteckung gezielt behandelt werden. Es gibt verschiedene Voraussetzungen, damit Leistungen zur medizinischen Reha bewilligt werden können. 

Zum einen sollte zu erwarten sein, dass sich die Beschwerden durch die Reha verbessern. Zum anderen müssen die Patientinnen und Patienten ausreichend belastbar sein, um an einer Reha aktiv teilzunehmen. Körperpflege, Essen und Gehen sowie die Teilnahme an Gruppentherapien sollten eigenständig möglich sein. Viele Reha-Einrichtungen haben spezielle Programme entwickelt, die auf die individuellen Bedürfnisse von Long-COVID-Betroffenen ausgerichtet sind. Bestimmte Behandlungen konzentrieren sich zum Beispiel auf Lungenbeschwerden oder Einschränkungen des Nervensystems. Bei anderen Behandlungen stehen psychologische Gespräche im Vordergrund. 

Neben der medizinischen Reha gibt es auch die berufliche und die soziale Reha. Diese beinhalten Hilfestellungen und Leistungen zur Teilhabe im beruflichen und alltäglichen Leben, zum Beispiel Unterstützung beim Wiedereinstieg in den Job oder die Versorgung mit Hilfsmitteln für den Alltag.

Das Leistungsvermögen, die Arbeitsfähigkeit und die Gesundheit der Betroffenen können durch die Beschwerden nachhaltig beeinträchtigt sein. Wenn Long-COVID-Betroffene durch die Beschwerden im Arbeitsalltag beeinträchtigt sind, werden daher gezielte Behandlungskonzepte benötigt. 

In den letzten Jahren wurden konkrete Programme entwickelt und eingesetzt, mit denen berufliche Einschränkungen festgestellt und behandelt werden können. Diese Programme werden auch als Medizinisch-beruflich orientierte Rehabilitation (MBOR) bezeichnet. Eine solche Form der Reha soll Betroffene darin unterstützen, berufliche Probleme zu bewältigen. Dies ist wichtig, da sich die Beschwerden bei Long COVID auch auf die Erwerbsfähigkeit auswirken können. Ihre Wirksamkeit wurde in verschiedenen Studien nachgewiesen. 

Wo findet eine Reha statt?

Eine Reha kann ambulant stattfinden, sodass die Reha-Einrichtung nur tagsüber besucht wird. 

Bei einer stationären Reha ist man dagegen in einer Reha-Klinik untergebracht. Dabei wird diejenige Einrichtung ausgewählt, in der die Beschwerden am besten behandelt werden können. Wenn beispielsweise Lungenprobleme im Vordergrund stehen, ist eine Reha-Einrichtung sinnvoll, die sich auf Krankheiten der Atemwege spezialisiert hat. Überwiegen hingegen Konzentrationsstörungen, kann eine neurologische Reha-Einrichtung ratsam sein. 

Wie lange dauert eine Reha?

Die Länge der Behandlung ist von der Art der Reha abhängig. In den meisten Fällen dauert eine stationäre Reha etwa 3 Wochen und eine ambulante Reha längstens 20 Behandlungstage. Bei Kindern sind es durchschnittlich 4 bis 6 Wochen. Mit einer entsprechenden medizinischen Begründung kann eine Verlängerung beantragt werden. 

Wie findet man eine Reha?

Grafik: Richtige Anlaufstellen für eine Reha bei Long COVID

Der Antrag für eine Reha bei Long COVID wird in der Regel durch die Betroffenen selbst gestellt. Die Hausärztin oder der Hausarzt können dabei beratend zur Seite stehen und mit einem Befundbericht unterstützen.

Die Deutsche Rentenversicherung gibt in einem Faltblatt einen Überblick über verschiedene Angebote. Über die Rehastätten-Suche der Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation (BAR) kann man ebenfalls nach Einrichtungen suchen. Für Personen, bei denen die COVID-19-Erkrankung als Berufskrankheit oder Arbeitsunfall von der gesetzlichen Unfallversicherung anerkannt wurde, bieten die BG Kliniken ein deutschlandweites, strukturiertes und fachübergreifendes Angebot. Dieses Post-COVID-Programm wird in allen 12 Standorten der BG Kliniken angeboten. 

Zur Rehabilitation hat die gesetzliche Unfallversicherung ein Video veröffentlicht. Medizinische und organisatorische Standards für die Rehabilitation von Post-COVID-Erkrankten haben die gesetzliche Rentenversicherung und Unfallversicherung in einem gemeinsamen Eckpunktpapier formuliert.

Es umfasst sowohl Beratungen und Sprechstunden als auch ein spezielles, diagnostisches Abklärungsverfahren sowie stationäre Rehabilitationsmaßnahmen und ambulante Nachbetreuung. Alle Reha-Maßnahmen werden individuell an die Bedürfnisse von Betroffenen angepasst und von verschiedenen Fachrichtungen betreut. 

Was ist eine Anschlussrehabilitation?

Wenn man schwer an COVID-19 erkrankt war und im Krankenhaus behandelt wurde, wird eine Reha oft schon im Krankenhaus organisiert. Meistens folgt die Reha dann direkt auf den Aufenthalt im Krankenhaus. So eine Reha wird auch „Anschlussrehabilitation“ genannt. Bei Fragen dazu sind das ärztliche Team auf der Station oder der Sozialdienst des Krankenhauses gute Ansprechpartner.

Was ist eine Reha-Nachsorge?

Nach einer Reha gibt es die Möglichkeit der „Reha-Nachsorge“. Mit ihr soll der Erfolg einer Reha gefestigt und langfristig erhalten werden. Auch diese Angebote richten sich nach den Beschwerden. Teil der Reha-Nachsorge können zum Beispiel Schulungen, persönliche Beratung oder körperliches Training sein. Es gibt für die Reha-Nachsorge auch Onlineangebote. Eine Reha-Nachsorge muss von den behandelnden Ärztinnen und Ärzten in der Reha empfohlen werden. Man sollte also bei Bedarf schon während der Reha ansprechen, ob ein solches Angebot infrage kommt. Falls es sich um einen Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit handelt, sollte man sich an die Reha-Managerin oder den Reha-Manager seines Unfallversicherungsträgers wenden.

Wichtig: Die Behandlungen in einer Reha sollten an die persönliche Belastbarkeit angepasst sein. Bei Menschen mit Belastungsintoleranz können sich Beschwerden zum Beispiel schon nach leichter Belastung verschlechtern. Die passende Reha ist deshalb sehr wichtig. Betroffene können sich bei Ihrer Ärztin oder Ihrem Arzt beraten lassen. Betroffene können Wünsche äußern, zum Beispiel in welcher Einrichtung die Reha stattfinden soll. Diese werden, wenn es möglich ist, berücksichtigt.

Siehe auch FAQ: “Kann eine medizinische Reha bei Long COVID beantragt werden?”.

Letzte Aktualisierung: Juli 2024

Es ist möglich, bei Long COVID eine medizinische Reha zu beantragen. Die Hausärztin beziehungsweise der Hausarzt kann bei der Antragstellung unterstützen. Wenn Betroffene schwer an COVID-19 erkrankt sind und im Krankenhaus behandelt werden, wird meist bereits dort eine sogenannte Anschlussrehabilitation organisiert. In diesem Fall müssen Betroffene nichts tun. Das ärztliche Behandlungsteam auf der Station oder der Sozialdienst des Krankenhauses kann alle Fragen zur Anschlussrehabilitation beantworten.

  • Wurden Betroffene nicht im Krankenhaus behandelt, müssen sie den Antrag auf eine Reha in der Regel selbst stellen. Je nach persönlicher Lebenslage sind verschiedene Kostenträger zuständig:
  • Die gesetzliche Rentenversicherung ist der Kostenträger für Versicherte der Rentenversicherung nach §§ 10 ff. SGB VI.
  • Die Krankenversicherung trägt die Kosten für Rentnerinnen und Rentner.
  • Die gesetzliche Rentenversicherung oder die Krankenversicherung übernimmt die Kosten für Kinder.

Die gesetzliche Unfallversicherung übernimmt die Kosten, wenn COVID-19 als Berufskrankheit oder Arbeitsunfall anerkannt wurde. In diesem Fall müssen Betroffene auch keinen Reha-Antrag stellen. Stattdessen wird der Unfallversicherungsträger ermitteln, ob eine Reha notwendig ist. Betroffene können diesen jedoch bei Bedarf auf die Möglichkeit einer Reha ansprechen. 

Ist COVID-19 nicht als Berufskrankheit oder Arbeitsunfall anerkannt, kommen verschiedene Anlaufstellen und Kostenträger infrage. Welcher Kostenträger zuständig ist, hängt unter anderem von der Lebenssituation ab.

Grafik: Richtige Anlaufstellen für eine Reha bei Long COVID

Wenn man unsicher ist, welcher Kostenträger zuständig ist, kann der Reha-Zuständigkeitsnavigator der Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation (BAR) weiterhelfen. Weitere Informationen rund um Reha-Anträge haben auch die Deutsche Rentenversicherung, die Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation (BAR) und der Spitzenverband der gesetzlichen Krankenkassen (GKV) zusammengestellt.

Je nachdem, wie die Beschwerden sich entwickeln, kann eine Reha-Nachsorge hilfreich sein. Eine solche Nachsorge soll die Erfolge der Reha-Behandlung nachhaltig festigen. Außerdem sollen dadurch der Wiedereinstieg ins Arbeitsleben und der langfristige Erhalt der Erwerbsfähigkeit unterstützt werden. Eine Reha-Nachsorge kann in Form von Schulungen, Beratungsangeboten oder Trainings stattfinden. Diese werden teilweise auch online angeboten. Erkrankte sollten bereits während der Reha erfragen, ob eine Reha-Nachsorge notwendig ist oder hilfreich sein kann. Die behandelnde Ärztin beziehungsweise der behandelnde Arzt kann hier weiterhelfen.

Letzte Aktualisierung: Juli 2024

Wann kann Long COVID als Berufskrankheit gelten?

Die Folgen einer Ansteckung mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 können als Berufskrankheit oder Arbeitsunfall anerkannt werden, sofern die Infektion im beruflichen Kontext erfolgte und bestimmte Bedingungen erfüllt sind. Dazu zählen auch Long COVID-Beschwerden, die auftreten, wenn man direkt nach der Ansteckung mit dem Coronavirus zunächst keine Krankheitszeichen hatte. Treten erst später Beschwerden auf, die als Folge der Ansteckung anzusehen sind, kann eine Berufskrankheit ab diesem Zeitpunkt anerkannt werden.

In solchen Fällen ist die gesetzliche Unfallversicherung zuständig. Betroffene haben dann Anspruch auf Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung, wie zum Beispiel Heilbehandlungen, eine medizinische Rehabilitation und Leistungen zur beruflichen Teilhabe. Der zuständige Unfallversicherungsträger prüft nach der Meldung, ob eine Anerkennung möglich ist.

Die Anerkennung von COVID-19 und somit auch von Long COVID als Berufskrankheit ist in der Regel nur für bestimmte Berufsgruppen möglich. Dazu zählen Beschäftigte im Gesundheitsdienst, in der Wohlfahrtspflege oder in einem Labor, die im Beruf eine besonders hohe Ansteckungsgefahr haben. Die Anerkennung kann aber unter Umständen auch bei Personen erfolgen, die in ihrem Beruf ein ähnlich hohes Risiko haben, sich anzustecken. Der zuständige Unfallversicherungsträger prüft nach der Meldung, ob eine Anerkennung möglich ist. 

Die Ansteckung mit dem Coronavirus muss außerdem zu Beschwerden führen, damit eine Berufserkrankung anerkannt werden kann. Dazu zählen auch Long COVID-Beschwerden, selbst wenn man direkt nach der Ansteckung mit dem Coronavirus zunächst keine Krankheitszeichen hatte. Treten erst später Beschwerden auf, die als Folge der Ansteckung anzusehen sind, kann eine Berufskrankheit ab diesem Zeitpunkt anerkannt werden. 

Ausführliche Informationen zum Thema finden Sie bei der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung. In einem Video erhalten Sie einen allgemeinen Überblick zum Thema Berufskrankheit. Beschäftigte in Gesundheitsberufen können sich unter anderem bei der Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege (BGW) weiter informieren. 

Wann kann Long COVID als Arbeitsunfall gelten? 

Eine beruflich bedingte Infektion und nachfolgende Erkrankung an COVID-19 und ihre möglichen Langzeitfolgen können als Arbeitsunfall gelten, wenn die Voraussetzungen für die Anerkennung als Berufskrankheit nicht erfüllt werden. 

Die Ansteckung mit dem Coronavirus muss bei einem Arbeitsunfall infolge einer Tätigkeit eintreten, die durch die gesetzliche Unfallversicherung versichert ist. Neben einer Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis kann dies zum Beispiel auch der Besuch einer Schule oder Hochschule, die Übernahme bestimmter Ehrenämter oder das Leisten von Erster Hilfe sein. Ein Arbeitsunfall kann zudem vorliegen, wenn man sich auf dem Weg zu einer solchen Tätigkeit oder auf dem Rückweg angesteckt hat. In der Regel muss ein intensiver Kontakt zu mindestens einer ansteckenden Person nachgewiesen sein. Wann bei einem Kontakt ein erhöhtes Ansteckungsrisiko besteht, erklärt das Robert Koch-Institut (RKI) auf seiner Internetseite. Eine Ansteckung im unversicherten privaten Lebensbereich darf demgegenüber nicht hinreichend wahrscheinlich sein. 

Die Informationsseite der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV) bietet genaue Informationen dazu, wann es sich bei den Folgen einer Ansteckung mit dem Coronavirus um eine Berufskrankheit oder einen Arbeitsunfall handeln kann.

Was muss man tun, wenn man eine Berufskrankheit oder einen Arbeitsunfall vermutet?

Der erforderliche Nachweis einer Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus war bisher grundsätzlich durch einen positiven PCR-Test zu erbringen; dieser ist auch weiterhin zum Nachweis einer Infektion geeignet. Der Nachweis einer Infektion kann aber auch durch einen positiven qualifizierten Antigen-Schnelltests (POC-Schnelltest) erbracht werden. Qualifiziert ist der Antigen-Schnelltest, wenn er durch medizinisches Fachpersonal durchgeführt wird. Ein Selbsttest durch die erkrankte Person – auch wenn sie medizinisch geschult ist – reicht für einen Infektionsnachweis hingegen nicht aus. Die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung informiert dazu auf ihrer Internetseite. Ärztinnen, Ärzte und Arbeitgebende sind dazu verpflichtet, den Verdacht auf eine Berufskrankheit an die gesetzliche Unfallversicherung zu melden. Auch bei einem Arbeitsunfall ist die Meldung unter Umständen Pflicht. Betroffene können sich bei Verdacht auf eine beruflich verursachte Infektion auch jederzeit selbst an ihren Unfallversicherungsträger wenden. 

Betroffene können einen solchen Verdacht auch selbst melden. Dazu reicht eine formlose Mitteilung an den zuständigen Träger der gesetzlichen Unfallversicherung aus. Vor der Meldung kann man sich von einer Ärztin oder einem Arzt, zum Beispiel beim betriebsärztlichen Dienst, beraten lassen. Dabei sollte man auf den möglichen Zusammenhang zwischen der Tätigkeit und den Beschwerden hinweisen.

Welcher Unfallversicherungsträger ist zuständig?

In Deutschland ist die gesetzliche Unfallversicherung in drei Bereiche aufgeteilt:

  • Berufsgenossenschaften: Hier sind private Unternehmen sowie ihre Beschäftigten versichert.
  • Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand: Hier sind staatliche Unternehmen, Unternehmen der Bundesländer und der Gemeinden sowie ihre Beschäftigten versichert.
  • Landwirtschaftliche Unfallversicherung: Hier sind Unternehmen der Landwirtschaft, der Waldwirtschaft und des Gartenbaus sowie ihre Beschäftigten versichert. Weitere Informationen finden Sie auf den Seiten der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forstwirtschaft und Gartenbau (SVLFG).

Wenn Sie unsicher sind, welcher Versicherungsträger für Sie zuständig ist, können Sie sich an die Infoline der Gesetzlichen Unfallversicherung wenden. Sie erreichen diese Montag bis Freitag von 8:00 Uhr bis 18:00 Uhr kostenfrei unter 0800 6050404.

 

Letzte Aktualisierung: Juli 2024

An der Versorgung von Long-COVID-Erkrankten ist eine Vielzahl an Kostenträgern beteiligt:

  • gesetzliche Krankenversicherung (GKV)
  • private Krankenversicherung (PKV)
  • gesetzliche Rentenversicherung
  • gesetzliche Unfallversicherung
  • Pflegeversicherung

Behandlungskosten 

Die gesetzlichen und privaten Krankenkassen übernehmen die Kosten für ihre Versicherten, wenn Behandlungen erforderlich sind. 

Übergangsgeld 

Übergangsgeld ist eine sogenannte Lohnersatzleistung. Wenn aufgrund eines Krankheitsfalls kein Anspruch mehr auf Entgeltfortzahlung besteht, kann dieses Geld beantragt werden. Betroffene können Übergangsgeld zum Beispiel unter bestimmten Umständen während einer medizinischen oder beruflichen Reha-Maßnahme oder während einer beruflichen Wiedereingliederung erhalten. Dabei müssen Betroffene entweder vor Beginn der Leistungen Rentenbeiträge gezahlt oder zuvor bestimmte andere Leistungen bezogen haben. Zu solchen Leistungen gehören zum Beispiel Krankengeld, Arbeitslosengeld und Mutterschaftsgeld. Jedoch müssen auch vor diesen Leistungen Rentenbeiträge gezahlt worden sein.  

Auch Personen, die Anspruch auf Arbeitslosengeld haben, können in bestimmten Fällen Übergangsgeld erhalten. Das betrifft Personen, die an Reha-Maßnahmen teilnehmen und deshalb nicht ganztägig arbeiten können. 

Wenn Betroffene Krankengeld nach § 44 SGB V bekommen und nur wenige Leistungen zur Vorbeugung oder Nachsorge benötigen, können sie unter bestimmten Umständen ebenfalls Übergangsgeld erhalten.

Weitere Informationen finden Sie in der Broschüre der Deutschen Rentenversicherung

Berufliche Wiedereingliederung 

Die Rentenversicherung trägt die Kosten für eine berufliche Wiedereingliederung und Leistungen zur Teilhabe für Long-COVID-Betroffene.  

Weitere Informationen finden Sie in der Broschüre der Deutschen Rentenversicherung

Erwerbsminderungsrente 

In bestimmten Fällen kann für Long-COVID-Betroffene eine Erwerbsminderungsrente der gesetzlichen Rentenversicherung infrage kommen. Die Erwerbsminderung wird in 2 Stufen eingeteilt: Personen sind voll erwerbsgemindert, wenn sie weniger als 3 Stunden täglich auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt erwerbstätig sein können. Teilweise erwerbsgemindert sind Personen, wenn ihr verbliebenes Leistungsvermögen mindestens 3 und weniger als 6 Stunden täglich beträgt. Wenn Versicherte vor dem 2. Januar 1961 geboren sind, können sie bei einer Berufsunfähigkeit eine halbe Erwerbsminderungsrente erhalten.  

Weitere Informationen finden Sie auf der Website der Deutschen Rentenversicherung

Leistungen bei Pflegebedürftigkeit  

Long-COVID-Betroffene benötigen unter Umständen Hilfe im Alltag. Wenn man bestimmte Dinge nicht mehr allein bewerkstelligen kann, hat man möglicherweise einen Anspruch auf Leistungen der Pflegeversicherung. Die Leistungen hängen davon ab, wie hilfsbedürftig man ist. Das wird durch eine Begutachtung durch den Medizinischen Dienst oder andere unabhängige Gutachtende festgestellt. Dabei ist nicht ausschlaggebend, welche Krankheit man hat. Vielmehr wird berücksichtigt, wie stark Betroffene beeinträchtigt und dadurch im Alltag eingeschränkt sind. Die Pflegebedürftigkeit muss für mindestens 6 Monate bestehen und einen bestimmten Schweregrad haben. Die Pflegekasse entscheidet schließlich über den Pflegegrad und beachtet dabei das Gutachten.  

Lesen Sie auf der Website des Bundesgesundheitsministeriums mehr zu den Leistungen der Pflegeversicherung.  

Leistungen bei einer Berufskrankheit oder einem Arbeitsunfall  

In manchen Fällen kann eine Long-COVID-Erkrankung von der gesetzlichen Unfallversicherung Folge einer als Berufskrankheit oder eines Arbeitsunfall anerkannt werden. Nach einer Anerkennung übernimmt der zuständige Unfallversicherungsträger die erforderlichen Leistungen. Die Unfallversicherung übernimmt dann in der Regel alle damit verbundenen Leistungen. Solche Leistungen umfassen zum Beispiel die Heilbehandlung und Reha-Maßnahmen sowie Entgeltersatzleistungen, wenn man vorübergehend nicht arbeitsfähig ist. Wenn man in Folge eines Versicherungsfalls eine dauerhaft eingeschränkte Erwerbsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt hat, kommt eine Versichertenrente infrage. Auch Leistungen zur beruflichen und sozialen Wiedereingliederung sowie Pflege- und, bei Todesfolge, Hinterbliebenenleistungen können von der Unfallversicherung erbracht werden. Der zuständige Träger der gesetzlichen Unfallversicherung ermittelt von Amts wegen, ob solche Leistungen infrage kommen. Die Leistungen müssen deshalb in der Regel nicht beantragt werden. 

Lesen Sie auch die Frage „Kann Long COVID eine Berufskrankheit oder ein Arbeitsunfall sein?

Letzte Aktualisierung: Juli 2024

Manche Menschen sind wegen Long COVID nicht arbeitsfähig und benötigen Unterstützung beim Wiedereinstieg in ihren Beruf. Wenn eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer insgesamt länger als 6 Wochen innerhalb von 12 Monaten arbeitsunfähig erkrankt, muss von Arbeitgeberseite in der Regel ein Betriebliches Eingliederungsmanagement (BEM) angeboten werden. Dazu sind alle Arbeitgebenden verpflichtet, unabhängig davon, wie groß der Betrieb ist oder in welchem Feld man tätig ist. Bei der Planung der Maßnahmen des BEM können gegebenenfalls die Personalabteilung oder der betriebsärztliche Dienst unterstützen. Die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber kann auch die Reha-Träger zum BEM-Verfahren hinzuziehen. Diese können zum Beispiel über passende Reha-Leistungen informieren. Für Arbeitnehmende ist die Teilnahme am BEM freiwillig.

Informationen und Beratungsangebote zum BEM bieten die Deutsche Rentenversicherung und die Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation e. V. (BAR) an. Weitere Informationen zur Hilfe beim Wiedereinstieg in den Job finden Sie auch in der FAQ „Was ist eine stufenweise Wiedereingliederung und wie läuft diese ab?“.

Letzte Aktualisierung: Juli 2024

Die Unterstützung sollte sich nach dem Bedarf der betroffenen Person richten. Maßnahmen sollten daher immer gemeinsam abgestimmt, regelmäßig geprüft und gegebenenfalls angepasst werden. Die Europäische Agentur für Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz hat einen Leitfaden für Führungskräfte zum Umgang mit Long COVID entwickelt. Dort finden Sie unter anderem Hinweise zur Planung der Rückkehr an den Arbeitsplatz und mögliche Unterstützungs-Angebote. Ein weiterer Leitfaden für Beschäftigte während der Genesung richtet sich an Menschen, die eine Stelle haben, eine Stelle suchen oder eine neue Stelle antreten. Beide Leitfäden stehen auf Deutsch und in vielen anderen Sprachen zur Verfügung. 

Auch die Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände (BDA) gibt Informationen zu Long COVID speziell für Arbeitgebende.

Es gibt verschiedene Möglichkeiten, wie erkrankte Arbeitnehmende im Arbeitsumfeld unterstützt werden können:

  • Anpassung der Aufgaben
    • Änderung des Arbeitsbereichs
    • Anpassung der Arbeitslast
    • Unterstützung durch andere Teammitglieder
  • Anpassung der Arbeitszeiten
    • Flexible Arbeitszeiten
    • Veränderte Pausenzeiten
    • Anpassung Schichtarbeit
  • Gestaltung des Arbeitsplatzes
    • Homeoffice ermöglichen
    • Hilfsmittel anbieten
    • Anpassung des Arbeitsplatzes
  • Stufenweise Wiedereingliederung
    • Zustimmung Wiedereingliederungsplan
    • Unterstützung bei Durchführung

Letzte Aktualisierung: Juli 2024

Nach einer längeren Krankschreibung kann eine stufenweise Wiedereingliederung den Weg zurück in den bisherigen Job erleichtern. Dafür wird ein persönlicher Plan mit einzelnen Stufen erstellt. Mit jeder Stufe werden die Anforderungen nach und nach gesteigert. Das Ziel ist, dass man am Ende der Wiedereingliederung wieder voll in seinem bisherigen Beruf arbeiten kann. In der Regel soll die Wiedereingliederung einen Zeitraum von 6 Monaten nicht überschreiten. Unter Umständen muss der Wiedereinstieg bei Long COVID-Betroffenen aber langsamer und behutsamer als üblich erfolgen. Auch weitere Maßnahmen am Arbeitsplatz können den Wiedereinstieg unterstützen. 

Wer kann eine Wiedereingliederung machen?

Für eine Wiedereingliederung müssen bestimmte Bedingungen erfüllt sein:

  • Man möchte nach einer Erkrankung wieder an die bisherige Arbeitsstelle zurückkehren.
  • Man ist noch krankgeschrieben.
  • Aus ärztlicher Sicht ist man belastbar genug für den stufenweisen Wiedereinstieg.
  • Ärztinnen bzw. Ärzte, man selbst und die Arbeitgeberin bzw. der Arbeitgeber stimmen der Wiedereingliederung zu.

Krankengeld oder Übergangsgeld?

Man gilt während der Wiedereingliederung weiter als arbeitsunfähig („krankgeschrieben“). Darum werden Entgeldersatzleistungen wie das Krankengeld der gesetzlichen Krankenversicherung oder das Verletztengeld der gesetzlichen Unfallversicherung in der Regel weitergezahlt. Findet die stufenweise Wiedereingliederung im Anschluss an eine medizinische Reha statt, kann während der stufenweisen Wiedereingliederung auch Übergangsgeld gezahlt werden.

Was ist eine Belastungsprobe?

Bei einer Belastungserprobung kann man feststellen, ob ein stufenweiser Wiedereinstieg infrage kommt. Das kann zum Beispiel am Ende einer medizinischen Reha passieren. Wenn man noch nicht belastbar genug ist, kann eine Arbeitstherapie in Betracht kommen. Dabei trainiert man zum Beispiel gezielt Tätigkeiten aus dem Berufsleben. Berufliche Reha-Maßnahmen können dabei helfen, die Belastbarkeit zu steigern. Eine Belastungserprobung kann regelmäßig wiederholt werden.

Wie laufen der Antrag und die Wiedereingliederung ab?

In der Regel sind die folgenden Schritte notwendig:

  • Beratung: Man sollte sich zum Thema Wiedereingliederung beraten lassen. Eine gute Anlaufstelle ist die behandelnde Ärztin oder der Arzt, zum Beispiel in der Hausarztpraxis. Aber auch der betriebsärztliche Dienst kann weiterhelfen. Falls man eine Reha macht, kann eine Beratung dort stattfinden oder man wendet sich direkt an den zuständigen Reha-Träger.
  • Wiedereingliederungsplan: Gemeinsam mit einer Ärztin oder einem Arzt wird der persönliche Wiedereingliederungsplan erstellt. Darin kann man unter anderem festgelegen, welche Aufgaben und wie viel tägliche Arbeitszeit möglich sind. Mit dem Plan muss auch die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber einverstanden sein. In einigen Fällen muss auch die zuständige Betriebsärztin oder der Betriebsarzt der stufenweisen Wiedereingliederung zustimmen.
  • Antrag: Wenn alle dem Plan zugestimmt haben, muss die Wiedereingliederung beantragt werden. Den Antrag stellt man je nach Zuständigkeit bei der Krankenkasse oder der Rentenversicherung. Falls Long COVID als Berufskrankheit oder Arbeitsunfall anerkannt wurde, ist die gesetzliche Unfallversicherung der richtige Ansprechpartner.
  • Begleitung: Der Verlauf der Wiedereingliederung wird regelmäßig bei Arztterminen überprüft. Bei Bedarf kann man den Plan im Verlauf anpassen. Auch ein Abbruch ist möglich. Manchmal wird eine stufenweise Wiedereingliederung auch früher beendet, weil die Betroffenen schon wieder voll arbeitsfähig sind.

Die Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation e. V. (BAR) gibt in ihrer Broschüre „Stufenweise Wiedereingliederung in den Arbeitsprozess“ ausführliche Informationen und Fallbeispiele.

 

Letzte Aktualisierung: Juli 2024

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